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Buchführungspflicht
Gesetzliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung. Trifft Kaufleute nach HGB sowie Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte ab bestimmten Umsatz- oder Gewinngrenzen (§ 141 AO).
Gesetzliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung. Trifft Kaufleute nach HGB sowie Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte ab bestimmten Umsatz- oder Gewinngrenzen (§ 141 AO).