Reverse Charge

Reverse Charge bei digitalen Dienstleistungen aus den USA

RRedaktion
Aktualisiert: 13. März 2026
2 Min. Lesezeit
Reverse ChargeUSA

Digitale Dienstleistungen im Umsatzsteuerrecht

SaaS-Abonnements, Cloud-Hosting, Online-Werbung, Softwarelizenzen — deutsche Unternehmen beziehen zunehmend digitale Dienstleistungen von US-Anbietern. Die umsatzsteuerliche Behandlung folgt dabei klaren Regeln, die wir hier im Detail erklaeren.

Welche Leistungen sind "digitale Dienstleistungen"?

Das Umsatzsteuerrecht kennt den Begriff "auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen" (§ 3a Abs. 5 UStG). Dazu gehoeren:

KategorieBeispieleTypische US-Anbieter
SaaS / CloudCRM, Projektmanagement, BuchhaltungSalesforce, HubSpot, QuickBooks
Hosting & InfrastrukturServer, Speicher, CDN, DatenbankenAWS, Azure, Google Cloud
Online-WerbungSuchmaschinen-, Social-Media-WerbungGoogle Ads, Meta, LinkedIn
Software-LizenzenDesktop-Software, Plugins, APIsAdobe, Microsoft, Atlassian
Digitale InhalteE-Books, Online-Kurse, StockfotosUdemy, Shutterstock, Kindle
Streaming & MedienMusik, Video, Podcasting-PlattformenSpotify (B2B), Vimeo
Reverse Charge bei SaaS und digitalen Dienstleistungen aus den USA

Leistungsort bei B2B: Empfaengerortprinzip

Fuer die Besteuerung entscheidend ist der Leistungsort. Bei B2B-Dienstleistungen gilt die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG:

Grundregel § 3a Abs. 2 UStG

Sonstige Leistungen an einen Unternehmer werden an dem Ort ausgefuehrt, von dem aus der Empfaenger sein Unternehmen betreibt. Bei digitalen Dienstleistungen eines US-Anbieters an ein deutsches Unternehmen liegt der Leistungsort also in Deutschland.

Konsequenz fuer die Praxis

Da der Leistungsort in Deutschland liegt, ist die Leistung in Deutschland steuerbar. Da der US-Anbieter nicht in Deutschland ansaessig ist, greift automatisch § 13b UStG — der deutsche Empfaenger schuldet die Umsatzsteuer.

Schritt-fuer-Schritt: Reverse Charge bei SaaS-Abo

Beispiel: Ihr Unternehmen nutzt ein US-SaaS-Tool fuer 500 USD/Monat

  1. Rechnung erhalten: US-Anbieter stellt Rechnung ueber 500 USD (ca. 460 EUR) ohne USt
  2. Reverse Charge pruefen: Leistungsort = DE (§ 3a Abs. 2), Leistender = Ausland → § 13b greift
  3. USt berechnen: 460 EUR x 19 % = 87,40 EUR
  4. Buchung:
    • Aufwand: 460 EUR (SKR03: 4964 — Kosten fuer EDV-Nutzung)
    • USt § 13b: 87,40 EUR (Konto 1787)
    • Vorsteuer § 13b: 87,40 EUR (Konto 1577)
  5. UStVA: Zeile 46/47 (Bemessungsgrundlage + Steuer) und Zeile 67 (Vorsteuer)

Sonderfaelle bei digitalen Dienstleistungen

B2C vs. B2B

Die Regeln aendern sich grundlegend, wenn der Empfaenger kein Unternehmer ist (B2C). Dann muss der US-Anbieter sich in der EU registrieren und die USt selbst abfuehren — ueber den One-Stop-Shop (OSS). Fuer B2B-Kunden ist dies jedoch nicht relevant.

Rechnungen in USD

Wenn die Rechnung in US-Dollar ausgestellt ist, muss fuer die USt-Berechnung in Euro umgerechnet werden. Zulässige Kurse:

  • EZB-Referenzkurs am Tag der Leistung oder Rechnungsstellung
  • Monatlicher Durchschnittskurs (mit Genehmigung des Finanzamts)
  • Tageskurs der Hausbank

Kostenlose Testphasen und Freemium

Waehrend einer kostenlosen Testphase entsteht kein umsatzsteuerlicher Umsatz — es gibt keine Bemessungsgrundlage. Reverse Charge greift erst, wenn tatsaechlich ein Entgelt gezahlt wird.

Vergleich: Deutsche Umsatzsteuer vs. Texas Sales Tax

Praxistipps fuer die Buchhaltung

Automatisierung empfohlen

Bei regelmaessigen SaaS-Abonnements aus den USA sollten Sie in Ihrer Buchhaltungssoftware Dauerbuchungen mit automatischem § 13b-Steuerschluessel einrichten. DATEV, lexoffice und sevDesk bieten dafuer entsprechende Steuerschluessel an.

Checkliste: Monatliche Reverse-Charge-Abrechnung

SchrittAktionVerantwortlich
1Alle US-SaaS-Rechnungen des Monats sammelnBuchhaltung
2EUR-Umrechnung zum korrekten KursBuchhaltung
3Buchung mit § 13b-SteuerschluesselBuchhaltung
4Pruefung: Zeile 46/47 und 67 in UStVA korrekt?Steuerberater
5UStVA-Abgabe via ELSTERSteuerberater

Häufig gestellte Fragen

Antworten auf die wichtigsten Fragen zu diesem Thema.