Reverse Charge

§ 13b UStG: Alle Fälle der Steuerschuldumkehr im Überblick

RRedaktion
Aktualisiert: 4. September 2026
2 Min. Lesezeit
Reverse ChargeB2B

Grundprinzip der Steuerschuldumkehr

Im Normalfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer. Bei der Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG wird diese Pflicht auf den Leistungsempfänger übertragen. Dieses Verfahren — international als Reverse Charge bekannt — ist ein zentrales Instrument, um den Umsatzsteuereinzug bei grenzüberschreitenden Transaktionen sicherzustellen.

Ablauf des Reverse-Charge-Verfahrens bei Dienstleistungen aus den USA

Die wichtigsten Fälle des § 13b UStG

Das Gesetz benennt verschiedene Konstellationen, in denen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht:

1. Leistungen ausländischer Unternehmer (§ 13b Abs. 1)

Der praxisrelevanteste Fall für Texas-Deutschland-Geschäfte: Wenn ein im Ausland ansässiger Unternehmer eine steuerpflichtige Leistung im Inland erbringt, schuldet der inländische Leistungsempfänger die USt.

VoraussetzungPrüfung
Leistender ist im Ausland ansässigKein Sitz, keine Geschäftsleitung, keine Betriebsstätte in DE
Leistung ist steuerbar in DELeistungsort liegt in Deutschland (§ 3a UStG)
Empfänger ist UnternehmerHandelt im Rahmen seines Unternehmens

2. Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4)

Wenn ein texanisches Bauunternehmen Bauleistungen in Deutschland erbringt, schuldet der deutsche Auftraggeber die USt — sofern er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt (sog. Bauleister-Eigenschaft).

3. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablets und Konsolenspiele (§ 13b Abs. 2 Nr. 10)

Bei Lieferungen über 5.000 EUR Nettowert greift Reverse Charge — relevant, wenn US-Händler Elektronik direkt an deutsche B2B-Kunden liefern.

4. Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 11)

Gold (unter bestimmten Bedingungen), sowie Halbzeuge aus unedlen Metallen.

Übersicht aller § 13b-Fälle:

§ 13b Abs.LeistungsartSchwellenwertRelevanz USA-DE
Abs. 1Leistungen ausländischer UnternehmerKeinerSehr hoch
Abs. 2 Nr. 1Werklieferungen/sonstige Leistungen § 3a Abs. 2KeinerHoch
Abs. 2 Nr. 4BauleistungenKeinerMittel
Abs. 2 Nr. 5Gebäudereinigungs-leistungenKeinerGering
Abs. 2 Nr. 10Mobilfunkgeräte, Tablets5.000 EURMittel
Abs. 2 Nr. 11Metalle5.000 EURGering

Kostenvergleich: Mit vs. ohne Reverse Charge (Leistungswert: €10.000)

Ergebnis: Durch das Reverse-Charge-Verfahren liegt die effektive Steuerbelastung bei €0, da USt-Schuld und Vorsteuerabzug sich gegenseitig aufheben.

Pflichtangaben auf der Rechnung

Bei Reverse-Charge-Sachverhalten gelten besondere Anforderungen an die Rechnung des leistenden US-Unternehmens:

  • Pflicht: Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (z. B. "Reverse Charge" oder "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers")
  • Keine USt ausweisen: Die Rechnung wird netto gestellt, ohne Umsatzsteuer
  • Keine USt-IdNr. des US-Unternehmens nötig: US-Unternehmen haben keine europaeische USt-IdNr.
  • Empfehlenswert: EIN (Employer Identification Number) oder TIN des US-Unternehmens angeben

Buchung beim deutschen Leistungsempfänger

Die korrekte Buchung einer Reverse-Charge-Eingangsrechnung erfordert:

BuchungKonto (SKR03)Betrag
Aufwandsbuchung4909 — Fremdleistungen § 13b10.000 EUR (Soll)
Verbindlichkeit1600 — Kreditoren10.000 EUR (Haben)
USt § 13b1787 — USt nach § 13b1.900 EUR (Haben)
Vorsteuer § 13b1577 — Vorsteuer § 13b1.900 EUR (Soll)
Achtung: Unberechtigter Steuerausweis

Wenn ein US-Unternehmen versehentlich deutsche Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweist, schuldet es diese nach § 14c UStG — der deutsche Empfänger kann diese USt aber nicht als Vorsteuer abziehen! Lassen Sie fehlerhafte Rechnungen immer korrigieren.

Ausnahmen und Sonderfälle

Kleinunternehmer als Leistungsempfänger

Auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG) können § 13b-Schuldner werden. Sie müssen dann die USt abführen, haben aber keinen Vorsteuerabzug.

Betriebsstätte in Deutschland

Hat das US-Unternehmen eine Betriebsstätte in Deutschland, die an der Leistung beteiligt ist, greift § 13b nicht. In diesem Fall muss das US-Unternehmen selbst die USt abführen und sich dafür in Deutschland registrieren.

Häufig gestellte Fragen

Antworten auf die wichtigsten Fragen zu diesem Thema.

§ 13b UStG Steuerschuldumkehr: alle Fälle