Reverse Charge

§ 13b UStG: Alle Faelle der Steuerschuldumkehr im Ueberblick

RRedaktion
Aktualisiert: 13. März 2026
2 Min. Lesezeit
Reverse ChargeB2B

Grundprinzip der Steuerschuldumkehr

Im Normalfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer. Bei der Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG wird diese Pflicht auf den Leistungsempfaenger uebertragen. Dieses Verfahren — international als Reverse Charge bekannt — ist ein zentrales Instrument, um den Umsatzsteuereinzug bei grenzueberschreitenden Transaktionen sicherzustellen.

Ablauf des Reverse-Charge-Verfahrens bei Dienstleistungen aus den USA

Die wichtigsten Faelle des § 13b UStG

Das Gesetz benennt verschiedene Konstellationen, in denen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfaenger uebergeht:

1. Leistungen auslaendischer Unternehmer (§ 13b Abs. 1)

Der praxisrelevanteste Fall fuer Texas-Deutschland-Geschaefte: Wenn ein im Ausland ansaessiger Unternehmer eine steuerpflichtige Leistung im Inland erbringt, schuldet der inlaendische Leistungsempfaenger die USt.

VoraussetzungPruefung
Leistender ist im Ausland ansaessigKein Sitz, keine Geschaeftsleitung, keine Betriebsstaette in DE
Leistung ist steuerbar in DELeistungsort liegt in Deutschland (§ 3a UStG)
Empfaenger ist UnternehmerHandelt im Rahmen seines Unternehmens

2. Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4)

Wenn ein texanisches Bauunternehmen Bauleistungen in Deutschland erbringt, schuldet der deutsche Auftraggeber die USt — sofern er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt (sog. Bauleister-Eigenschaft).

3. Lieferungen von Mobilfunkgeraeten, Tablets und Konsolenspiele (§ 13b Abs. 2 Nr. 10)

Bei Lieferungen ueber 5.000 EUR Nettowert greift Reverse Charge — relevant, wenn US-Haendler Elektronik direkt an deutsche B2B-Kunden liefern.

4. Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 11)

Gold (unter bestimmten Bedingungen), sowie Halbzeuge aus unedlen Metallen.

Uebersicht aller § 13b-Faelle:

§ 13b Abs.LeistungsartSchwellenwertRelevanz USA-DE
Abs. 1Leistungen auslaendischer UnternehmerKeinerSehr hoch
Abs. 2 Nr. 1Werklieferungen/sonstige Leistungen § 3a Abs. 2KeinerHoch
Abs. 2 Nr. 4BauleistungenKeinerMittel
Abs. 2 Nr. 5Gebaeudereinigungs-leistungenKeinerGering
Abs. 2 Nr. 10Mobilfunkgeraete, Tablets5.000 EURMittel
Abs. 2 Nr. 11Metalle5.000 EURGering

Kostenvergleich: Mit vs. ohne Reverse Charge (Leistungswert: €10.000)

Ergebnis: Durch das Reverse-Charge-Verfahren liegt die effektive Steuerbelastung bei €0, da USt-Schuld und Vorsteuerabzug sich gegenseitig aufheben.

Pflichtangaben auf der Rechnung

Bei Reverse-Charge-Sachverhalten gelten besondere Anforderungen an die Rechnung des leistenden US-Unternehmens:

  • Pflicht: Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfaengers (z. B. "Reverse Charge" oder "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfaengers")
  • Keine USt ausweisen: Die Rechnung wird netto gestellt, ohne Umsatzsteuer
  • Keine USt-IdNr. des US-Unternehmens noetig: US-Unternehmen haben keine europaeische USt-IdNr.
  • Empfehlenswert: EIN (Employer Identification Number) oder TIN des US-Unternehmens angeben

Buchung beim deutschen Leistungsempfaenger

Die korrekte Buchung einer Reverse-Charge-Eingangsrechnung erfordert:

BuchungKonto (SKR03)Betrag
Aufwandsbuchung4909 — Fremdleistungen § 13b10.000 EUR (Soll)
Verbindlichkeit1600 — Kreditoren10.000 EUR (Haben)
USt § 13b1787 — USt nach § 13b1.900 EUR (Haben)
Vorsteuer § 13b1577 — Vorsteuer § 13b1.900 EUR (Soll)
Achtung: Unberechtigter Steuerausweis

Wenn ein US-Unternehmen versehentlich deutsche Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweist, schuldet es diese nach § 14c UStG — der deutsche Empfaenger kann diese USt aber nicht als Vorsteuer abziehen! Lassen Sie fehlerhafte Rechnungen immer korrigieren.

Ausnahmen und Sonderfaelle

Kleinunternehmer als Leistungsempfaenger

Auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG) koennen § 13b-Schuldner werden. Sie muessen dann die USt abfuehren, haben aber keinen Vorsteuerabzug.

Betriebsstaette in Deutschland

Hat das US-Unternehmen eine Betriebsstaette in Deutschland, die an der Leistung beteiligt ist, greift § 13b nicht. In diesem Fall muss das US-Unternehmen selbst die USt abfuehren und sich dafuer in Deutschland registrieren.

Häufig gestellte Fragen

Antworten auf die wichtigsten Fragen zu diesem Thema.

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